Jeder, der unser Leistungsangebot in Form eines Dauernutzungsvertrages oder unserer Sparprodukte in Anspruch nimmt.
Sie haben Fragen, wir die Antworten!
An dieser Stelle haben wir einige der am häufigsten gestellten Fragen direkt für Sie beantwortet. Sollten Sie Ihre Antwort nicht finden, zögern Sie nicht und nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Mitgliedschaft
Die Eröffnung einer Mitgliedschaft und den damit verbundenen Erwerb von Geschäftsanteilen für den ausschließlichen Zweck des Erhalts der Dividende entspricht nicht unserer Geschäftspolitik und wird daher nicht angeboten.
Die Heimkehr hat den Auftrag und die Verantwortung ihre Mitglieder mit Wohnraum zu versorgen. Die derzeitige Lage auf dem Wohnungsmarkt ist aus Mietersicht ziemlich angespannt und viele Genossenschaftsmitglieder befinden sich aktuell auf der Wohnungssuche. Um unserem satzungsgemäßen Auftrag nachzukommen, darf kein Ungleichgewicht zwischen verfügbaren Wohnungen und wohnungssuchenden Mitgliedern entstehen. Daher ist die Eröffnung der Mitgliedschaft zu diesem Zweck nicht möglich.
Ja, das ist möglich. Mitglieder der Heimkehr können ihren Enkeln oder Kindern Anteile à 250,00€ kaufen oder übertragen. Bei Minderjährigen ist dazu die Unterschrift der Erziehungsberechtigen auf der Beitrittserklärung erforderlich.
Diese Regelung gilt nicht für weitere Familienangehörige wie Geschwister, Nichten oder Neffen etc.
Diese Regelung gilt nicht für weitere Familienangehörige wie Geschwister, Nichten oder Neffen etc.
Wir sind eine regional tätige Genossenschaft. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist das persönliche Erscheinen in unserer Geschäftsstelle bzw. in den jeweiligen Servicepunkten zwingend erforderlich.
Der Staat gewährt eine einmalige Wohnungsbauprämie in Höhe von 10 % auf die von Ihnen eingezahlten Anteile. Gefördert werden maximal 700,00€ (für Ledige) bzw. 1.400,00 € (für Verheiratete). Die Prämie darf nicht bereits durch andere Sparformen wie z. B. Bausparverträge verbraucht sein. Zu beachten sind die Einkommensgrenzen: das zu versteuernde Einkommen darf bei Ledigen 35.000,00 €, bei Verheirateten 70.000,00 € nicht übersteigen. Die gewährte Wohnungsbauprämie kann zur Zeichnung eines weiteren Anteils verwendet werden.
Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende (also spätestens dem 30.09.) gekündigt werden. Die Auszahlung des sogenannten Auseinandersetzungsguthabens (AGH) erfolgt nach der Vertreterversammlung im darauffolgenden Jahr, spätestens bis zum 30.06.
Beispiel (Datum willkürlich gewählt):
Kündigung: 15.07.2017
Wirksam zum 31.12.2017
Vertreterversammlung: 05.05.2018
Auszahlung: 20.05.2018
Beispiel (Datum willkürlich gewählt):
Kündigung: 15.07.2017
Wirksam zum 31.12.2017
Vertreterversammlung: 05.05.2018
Auszahlung: 20.05.2018
Sparen
Jede und jeder, die/der Mitglied bei der Heimkehr ist, kann die Produkte der Sparabteilung nutzen.
Ja, die Eröffnung eines Sparkontos ist unabhängig vom Abschluss eines Dauernutzungsvertrages.
Lassen Sie uns einfach Ihr Sparbuch mit Angabe Ihrer Bankverbindung und ihrer Unterschrift zukommen.
Sparbücher und Sparurkunden werden bei der Heimkehr als Loseblatt-Sammlungen geführt. Ihr Sparbuchhefter stellt deshalb mit allen Auszügen zusammen das Sparbuch oder die Sparurkunde dar.
Nein, wir sind eine regional tätige Genossenschaft. Für den Abschluss eines Sparvertrages ist das persönliche Erscheinen in unserer Sparabteilung zwingend erforderlich.
Für den Sparvertrag benötigen wir für die gesetzlich vorgeschriebene Legitimation Ihren gültigen Personalausweis und Ihre 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer. Bei Minderjährigen neben der Steuer-ID die Geburtsurkunde sowie die Legitimation beider Erziehungsberechtigter und deren 11-stellige Steuer-ID.
Das Freistellungsvolumen von 1000 € (für Ledige) oder 2000 € (für Verheiratete) kann auf alle Banken, bei denen Zinserträge anfallen, aufgeteilt werden. Wichtig ist, dass die Summe aller Freistellungsaufträge zusammen nicht mehr als 1000 € oder 2000 € beträgt. Die Aufteilung kann frei gewählt werden. Nur von dem Teil der Zinsen und Dividenden, der den Freistellungsauftrag übersteigt, wird automatisch Abgeltungs-Steuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer an das Finanzamt abgeführt. Bitte immer alle Angaben wie persönliche Daten oder die Höhe der Freistellung angeben – und ganz wichtig: Steuer-ID und Unterschrift!
Mieterhöhungen
Der Mietpreiskodex ist ein Regularium, nach dem die Heimkehr eG Mieterhöhungen ausspricht. Er sorgt dafür, dass unsere Mieterhöhungen genossenschaftlich und sozialverträglich erfolgen und wir soweit möglich unter den gesetzlichen Möglichkeiten bleiben. Unser Motto dabei: „Wir nehmen was wir brauchen, nicht was wir können.“
Eine Mieterhöhung kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Eine allgemeine Mieterhöhung nach § 558 BGB erfolgt aufgrund eines veränderten Preisniveaus. Aber auch nach einer Modernisierung kann die Miete gem. § 559 BGB erhöht werden. Mieterhöhungen sind nötig, erfolgen allerdings für unsere Mieterinnen und Mieter nur in einem sozialverantwortbaren Maße und bleiben immer unterhalb der gesetzlichen Möglichkeiten. Die Heimkehr erhöht die Mieten i.d.R. nur, um den steigenden Kosten zu begegnen und um in den eigenen oder neuen Wohnraum zu investieren.
Nach dem Gesetz darf frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden.
Ja, laut Gesetz darf die Miete innerhalb von 36 Monaten um maximal 20 Prozent (Kappungsgrenze) erhöht werden. Durch eine Verordnung der Stadt Hannover in der aktuell die sog. „Mietpreisbremse“ gilt, ist eine Kappungsgrenze von 15 Prozent einzuhalten. Heimkehr-Bonus: Die Miete wird um maximal 12 % innerhalb von 36 Monaten erhöht.
Grundlage für eine allgemeine Mieterhöhung ist der qualifizierte Mietspiegel der Landeshauptstadt Hannover. Heimkehr-Bonus: Wir ziehen vom aktuellen Mietspiegelwert immer noch min. 0,20 € ab.
Ja, die allgemeine Mieterhöhung bedarf Ihrer Zustimmung als Mieterin bzw. Mieter. Daher werden Sie im Mieterhö-hungsschreiben gebeten, die Zustimmung abzugeben. Stimmen Sie einer rechtmäßigen Mieterhöhung nicht zu, sieht der Gesetzgeber eine Klage auf Zustimmung durch die Vermieterin bzw. den Vermieter vor. Soweit muss es aber nicht kommen. Sollten Sie Gründe gegen eine Zustimmung haben, kontaktieren Sie uns und nen-nen uns diese. Wir prüfen Ihren Fall gerne.
Ja, das Mietverhältnis kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsschreibens gekündigt werden. Die Kündigung wird dann zum Ende des übernächsten Monats wirksam. Z.B.: Eingang am 10.05. Ende des Mietvertrags am 30.09. In der Regel kann der Mietvertrag aber durch Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten schneller beendet werden.
Laut Gesetz kann die Miete jährlich um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöht werden. Laut Heimkehr-Bonus werden nur 6 % umgelegt. Die Kappungsgrenzen reduzieren wir um jeweils 10 Prozent: Mieten bis 7,00 €/m² werden um max. 1,80 € erhöht, Mieten darüber um max. 2,70 €.
Die Modernisierungsmaßnahme muss spätestens drei Monate vor Baubeginn angekündigt werden.
Anders als bei der allgemeinen Mieterhöhung müssen Sie der Mieterhöhung in diesem Fall nicht schriftlich zustimmen. Grundsätzlich hat die Mieterin bzw. der Mieter die Modernisierungsmaßnahme, außer in bestimmten Härtefällen, zu dulden.
Ja, sogar gleich zweimal. Einmal nach Erhalt der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme und einmal nach Erhalt der Mieterhöhung nach der durchgeführten Modernisierungsmaßnahme. Die Fristen sind hier unterschiedlich. Lassen Sie sich dazu gerne von uns beraten.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Da die Heimkehr aber eine faire und sozialverträgliche Mietenpolitik betreibt, handhaben wir das anders.
Heimkehr-Bonus: Eine allgemeine Mieterhöhung wird auf die darauffolgende Modernisierungs-Mieterhöhung angerechnet, sofern dieses innerhalb der nächsten 12 Monate kommen sollte. Damit sind Sie von einer „doppelten Mieterhöhung” geschützt.
Heimkehr-Bonus: Eine allgemeine Mieterhöhung wird auf die darauffolgende Modernisierungs-Mieterhöhung angerechnet, sofern dieses innerhalb der nächsten 12 Monate kommen sollte. Damit sind Sie von einer „doppelten Mieterhöhung” geschützt.
Gartenarbeit
6-8 Wochen
Da die Blumen eine einjährige Regenerationsphase benötigen, in der die Blumen gemäht und der Schnitt für die Selbstaussaat liegen gelassen wird.
Weil durch die Humusbildung das Bodenleben und die Nährstoffe für die Pflanzen nachhaltig verbessert werden.
Wir pflanzen jährlich 50 Bäume und dabei jeweils einen pro Objekt, bis wir für 500 Bäume gepflanzt haben. Nicht in jedem Garten ist es aufgrund von baulichen Gegebenheiten möglich einen Baum zu pflanzen. In diesem Jahr werden wir uns maßgeblich mit der Pflanzung in Vahrenwald beschäftigen.
Weil die Obstbäume nicht genutzt werden und somit zu viel Fallobst Ungeziefer anlockt.
Kundenportal
Das Kundenportal finden Sie auf heimkehr-hannover.de. Klicken Sie in der Navigationsleiste oben rechts auf „Meine Heimkehr“, um direkt zum Kundenportal zu gelangen.
Das Kundenportal „Meine Heimkehr“ ermöglicht die digitale Verwaltung sämtlicher Verträge (Sparvertrag, Mietvertrag, Mitgliedsvertrag). Außerdem können Sie Ihre persönlichen Daten einsehen und ändern, Schadensmeldungen aufgeben und Abrechnungen verwalten. In Ihrem persönlichen Bereich finden Sie außerdem Ihre zugeordneten Ansprechpartnerinnen und -partner. So wird die Kommunikation zwischen der Heimkehr und ihren Kundinnen und Kunden wesentlich schneller. Das Kundenportal wird durchgängig um vorteilhafte Funktionen erweitert.
Sollten Sie noch keinen Zugang erhalten haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an 0511 98096-0 oder per E-Mail an service@heimkehr-hannover.de
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung des Kundenportals ist uns ein wichtiges Anliegen. Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt. Weitere Informationen finden Sie unter heimkehr-hannover.de/datenschutz
Vertreterwahl
Die Vertreterversammlung ist das höchste Organ unserer Genossenschaft. Sie wird alle fünf Jahre neu gewählt und besteht aus mindestens 50 von den Mitgliedern der Genossenschaft gewählten Vertreterinnen und Vertreter, die ihr Amt im Gesamtinteresse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder ausüben. In der jährlichen Versammlung hat jede Vertreterin und jeder Vertreter ein Rede-, Antrags-, Vorschlags-, Auskunfts- und Stimmrecht. Gemeinsam entscheiden sie vor allem über Satzungsänderungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns sowie die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Sie wählen zudem die Mitglieder des Aufsichtsrats, der seinerseits das Kontrollorgan des Vorstands bildet. Auf je angefangene 170 Mitglieder in einem Wahlbezirk wird eine Vertreterin bzw. ein Vertreter gewählt.
Jedes Mitglied hat bei der Vertreterwahl eine Stimme. Das Mitglied kann sein Stimmrecht persönlich ausüben oder schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder volljährige Kinder des Mitglieds sein und dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Der Wahlvorstand und jedes Mitglied der Heimkehr können Kandidaten vorschlagen – einschließlich sich selbst. Der Vorschlag muss den Namen, Vornamen und die Anschrift des vorgeschlagenen Mitglieds enthalten. Dem Vorschlag ist zudem eine Erklärung der bzw. des Vorgeschlagenen beizufügen, dass er mit seiner Benennung einverstanden ist. Vorschläge können postalisch z.Hd. U. Litwin an Wohnungsgenossenschaft Heimkehr eG, Hildesheimer Str. 89 in 30169 Hannover, per E-Mail an vertreterwahl@heimkehr-hannover.de oder über das obenstehende Formular übermittelt werden.