Heizkosten
Erstellt: 20.09.2022, letztes Update: 20.12.2022
Die untenstehenden Ausführungen spiegeln unseren Wissensstand und die politische Diskussion zum 20. Dezember 2022 wider. Aufgrund der dynamischen Lage werden die FAQs kontinuierlich aktualisiert und erweitert.
Ich habe gehört, dass der Abschlag für Heizkosten im Dezember durch die Bundesregierung übernommen wird. Was bedeutet das für mich als Mieter und wann kommt die Entlastung bei mir an?
Es trifft zu, dass die Bundesregierung beschlossen hat, dass Gas- und Fernwärmekunden ihren Abschlag im Dezember 2022 nicht zahlen müssen. Die Kosten übernimmt stattdessen der Bund. Sofern Sie über eine Gas-Etagenheizung verfügen und einen individuellen Gasliefervertrag geschlossen haben, sind Sie Gas-Kunde und sollten damit bereits im Dezember von dieser Regelung profitieren. Bei Fragen zum genauen Prozess wenden Sie sich bitte an Ihren Versorger.
Wenn Ihr Haus an eine Gaszentralheizung oder an Fernwärme angeschlossen ist, ist die Heimkehr der Gas- bzw. Fernwärmekunde. Im ersten Schritt wird also uns als direktem Kunden der Dezemberabschlag durch den Versorger erlassen. Im zweiten Schritt geben wir die Entlastung an Sie weiter. Dies erfolgt im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022, denn durch die erhaltene Entlastung mindern sich die gesamten Heizkosten Ihrer Heizungszentrale, die auf Sie als Mieter umgelegt werden.
Warum erhalten wir als Mieter die Entlastung nicht schon jetzt?
Hintergrund ist zum einen, dass wir zum jetzigen Zeitpunkt die Höhe der genauen Entlastung pro Heizungszentrale noch gar nicht kennen. Diese Werte werden uns hoffentlich in Kürze von unserem Versorger mitgeteilt und wir werden sie dann unverzüglich bekanntgeben.
Wesentlicher Punkt ist aber, dass die „Soforthilfe“ zu dem Zeitpunkt entlasten soll, zu dem auch die erhöhte Belastung eintritt. Die Heimkehr selbst zahlt bereits heute deutlich höhere Abschläge für Gas und Fernwärme als im vergangenen Jahr, da enercity die Gaspreise zum 1.1.2022 und die Preise für Fernwärme zum 1.4.2022 und 1.10.2022 erhöht hat. Sie als Heimkehr-Mieter in einem Gebäude mit Gaszentralheizung oder Fernwärme haben im Jahr 2022 jedoch in aller Regel einen Heizkostenabschlag gezahlt, der auf Ihren Heizkosten im Jahr 2021 basiert und in dem folglich die gestiegenen Energiepreise noch nicht berücksichtigt sind. Die eigentliche Belastung durch die höheren Energiekosten wird Sie also in vielen Fällen erst mit der nächsten Betriebskostenabrechnung treffen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie entgegen unserer Empfehlung Ihre Heizkostenvorauszahlung nicht freiwillig erhöht haben.
Gleichzeitig mit der Abrechnung Ihrer Heizkosten 2022 erhalten Sie also die Entlastung durch die so genannte „Soforthilfe“.
Der Gesetzgeber hat zwei Ausnahmen definiert, in denen Mieter die Möglichkeit haben, auch schon im Dezember einen kleineren Teil der Entlastung zu erhalten. Dies ist nur unter zwei Voraussetzungen der Fall:
- Ihre Betriebskostenvorauszahlung wurde seit Februar 2022 bereits aufgrund der gestiegenen Energiepreise erhöht. In diesem Fall dürften Sie den Differenzbetrag zwischen geringerem Abschlag vor Erhöhung und aktuellem Abschlag bereits im Dezember einbehalten. Auf Heimkehr-Mieter trifft diese Voraussetzung jedoch NICHT zu, da wir als Heimkehr von unserer Seite im Jahr 2022 keine energiepreisbedingten Erhöhungen vorgenommen haben. Wir haben lediglich empfohlen, den Abschlag in Ihrem eigenen Interesse freiwillig zu erhöhen.
- Sie sind im Laufe des Jahres 2022 neu in eine Wohnung mit Gaszentralheizung gezogen oder das Gebäude, in dem Sie wohnen, wurde im Laufe des Jahres 2022 neu an eine Gaszentralheizung angeschlossen. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie bereits eine höhere Heizkostenvorauszahlung leisten, und gibt Ihnen die Möglichkeit, bereits im Dezember 25% Ihrer Betriebskostenvorauszahlung einzubehalten.
Wir möchten an dieser Stelle betonen, dass es für die Höhe Ihrer Entlastung nicht entscheidend ist, ob die beiden o.g. Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Es geht hier lediglich um den Zeitpunkt der Entlastung. Wenn die zweite Voraussetzung auf Sie zutrifft, könnten Sie bereits im Dezember zum Teil profitieren und würden den Restbetrag erst mit Ihrer Betriebskostenabrechnung gutgeschrieben bekommen. Sie bekommen in Summe dadurch jedoch nicht mehr! Wir empfehlen Ihnen dringend, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Der Grund ist, dass neben den Heizkosten auch andere Bestandteile der Betriebskosten teurer geworden sind und Ihnen die Entlastung durch die „Dezemberhilfe“ zum Zeitpunkt der Betriebskostenabrechnung helfen wird, einen (wahrscheinlichen) Nachzahlungsbetrag so gering wie möglich zu halten.
Die Bundesregierung hat ein Informationsblatt zum Dezemberabschlag speziell für Mieterinnen und Mieter veröffentlicht, das Sie unter folgendem Link finden: Infoblatt des BMWK. Bitte beachten Sie, dass wir inhaltliche Fragen zu den Ausführungen des BMWK leider nicht beantworten können.
Die Gaspreise steigen und steigen. Muss ich mit einer hohen Nachzahlung rechnen? Und wieviel mehr muss ich nächstes Jahr bezahlen?
Wenn Ihre Wohnung mit Gas beheizt wird, hängt die Antwort auf diese Frage stark davon ab, ob Sie über eine Gas-Etagenheizung verfügen und einen individuellen Gasliefervertrag mit einem Versorger abgeschlossen haben oder ob Ihr Wohngebäude an eine Gas-Zentralheizung angeschlossen ist und die Heimkehr den Gasliefervertrag mit dem Versorger abgeschlossen hat. Sie erkennen dies an Ihrer Betriebskostenabrechnung. Enthält sie eine Heizkostenvorauszahlung, besteht das Vertragsverhältnis zwischen der Heimkehr und dem Versorger (i.d.R. enercity). Andernfalls erhalten Sie die Gas-Abrechnung direkt von Ihrem Versorger.
Gas-Etagenheizung / individueller Gas-Liefervertrag: In diesem Fall können wir Ihnen leider keine Auskunft über den aktuellen und zukünftigen Preis geben. Bitte wenden Sie sich an Ihren Versorger.
Gas-Zentralheizung / Heizkostenabrechnung durch Heimkehr: Für nahezu alle Liegenschaften mit Gas-Zentralheizungen hat die Heimkehr mit enercity einen Rahmenvertrag geschlossen, der vorsieht, dass der sogenannte „Arbeitspreis“ pro kWh jeweils für ein Jahr (1.1.-31.12.) festgeschrieben ist. Dieser „Arbeitspreis“ liegt für das Jahr 2023 bei 11,3 ct/kWh. In 2021 lag er bei 1,9 ct/kWh. Allerdings setzt sich der Preis pro kWh Gas, den enercity uns in Rechnung stellt, noch aus verschiedenen weiteren Bestandteilen zusammen (i. W. Steuern, Umlagen, Abgaben und Netzentgelt). In Summe liegt der Preis pro kWh Gas in 2023 bei 15,5 Cent und hat sich damit gegenüber 2021 (5,1 Cent) verdreifacht. Die Steigerung wird jedoch gemindert durch die voraussichtlich ab 1.1.2023 in Kraft tretende Gaspreisbremse, die für 80% des Verbrauchs eine Deckelung des Gaspreises bei 12 ct/kWh vorsieht. Im Schnitt wird uns die kWh Gas in 2023 bei gleichem Verbrauch 12,7 Cent kosten.
Zu den reinen Brennstoffkosten kommen noch die Kosten des Betriebs der Heizungsanlage, die vom Gaspreis vollkommen unabhängig sind.
Wir gehen aktuell davon aus, dass sich bei gleichem Verbrauch die gesamten Heizkosten für Gas-Zentralheizungen in 2023 um 120% erhöhen werden im Vergleich zu 2021. Um dieser Erhöhung Rechnung zu tragen, haben wir in allen Fällen, in denen die aktuelle monatliche Heizkostenvorauszahlung um mehr als 10 Euro unter den voraussichtlichen tatsächlichen Kosten in 2023 liegt, die Heizkostenvorauszahlung ab 1.1.2023 angepasst.
Grundsätzlich hängen Ihre Heizkosten selbstverständlich nicht nur vom Preis, sondern vor allem auch von Ihrem individuellen Verbrauch, dem Gesamtverbrauch der Liegenschaft, den Witterungsbedingungen sowie von den technischen Gegebenheiten der Heizungsanlage ab. Insofern kennen auch wir Ihre tatsächlichen Heizkosten immer erst mit der Erstellung der Abrechnung im Folgejahr.
Wo kann ich meinen Gasverbrauch im letzten Jahr sehen?
Sofern Ihre Heizkosten über die Heimkehr abgerechnet werden (also nicht, wenn Sie über eine Gas-Etagenheizung verfügen), finden Sie Ihren Gasverbrauch im letzten Jahr in Ihrer Betriebskostenabrechnung. Dort sehen Sie Ihren Verbrauch entweder direkt in Kilowattstunden oder Sie sehen Ihren Verbrauch in sogenannten „Einheiten“. Aus diesen Einheiten können Sie Ihren Verbrauch in kWh näherungsweise berechnen. Eine Anleitung dazu finden Sie in diesem Dokument:
Für den jeweils letzten Monat sehen Sie Ihren Verbrauch in kWh auch im Kundenportal unter „Verbräuche“. Sollten Sie noch keinen Zugang zum Kundenportal haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an 0511 98096-0 oder per E-Mail an service@heimkehr-hannover.de.
Bitte beachten Sie jedoch, dass sich von Ihrem individuellen Verbrauch nicht direkt auf Ihre Heizkosten schließen lässt. Nur ein Teil der Heizkosten (i.d.R. 50% oder 70%) wird nach individuellem Verbrauch verteilt. Warum das so ist, erklärt die folgende Frage.
Ich heize sehr sparsam. Die Heizkosten werden aber nur zum Teil nach Verbrauch abgerechnet, der Rest wird über die Wohnfläche an alle Mieterinnen und Mieter verteilt. Das finde ich ungerecht! Warum ist das so?
Laut Heizkostenverordnung (HKVO) dürfen die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht ausschließlich nach individuellem Verbrauch – das heißt nach den Verbrauchsanzeigen der Mess- und Erfassungsgeräte – unter den Bewohnerinnen und Bewohnern verteilt werden. Es gibt immer auch Grundkosten, die nach einem festen Maßstab aufzuteilen sind. In der Regel wird dafür die Wohn- oder Nutzfläche der einzelnen Wohnungen in Quadratmetern verwendet. Die Grundkosten enthalten z. B. Fixkosten des Heizungsbetriebs und Wärmeverluste der Anlage, die nicht nach Verbrauch abgerechnet werden sollten. Dazu kommen Ausgleiche für lagebedingte Nachteile und Wärmeübergange zwischen Wohnungen als weitere Argumente für Grundkosten.
Sehr anschaulich erklärt wird das Thema Verteilerschlüssel in der Heizkostenabrechnung auf der
Homepage unseres Messdienstleisters Minol.
In unserem Haus werden die Wohnungen noch mit Gas-Etagenheizungen beheizt. Wann wird unsere Heizungsanlage zentralisiert?
Wir arbeiten daran, nach und nach in allen unseren Gebäuden auf Zentralheizungen umzustellen. Unseren „Masterplan Heizungszentralisierung“ werden wir in Kürze an dieser Stelle vorstellen.
In einigen wenigen Gebäuden wäre eine Zentralisierung derzeit nicht wirtschaftlich, da es sich um zu wenige Wohnungen handelt, die angebunden werden könnten. Für diese Fälle suchen wir aktuell nach anderen geeigneten Alternativen.
Ich heize mit Fernwärme. Auf welche Höhe der Heizkosten muss ich mich im kommenden Jahr einstellen?
Die Entwicklungen am Energiemarkt haben auch Auswirkungen auf die Kosten für Fernwärme. Enercity als Versorger hat die Möglichkeit, die Preise für Fernwärme zwei Mal jährlich (jeweils zum 1.4. und zum 1.10.) anzupassen. Den jeweils aktuellen Preis veröffentlicht enercity auf seiner Homepage im Bereich Downloads:
Link zur Homepage von enercity.
Wir gehen aktuell davon aus, dass sich bei gleichem Verbrauch die gesamten Heizkosten (Brennstoffkosten plus Heiznebenkosten) im Jahr 2023 bei Fernwärme um mindestens 50% erhöhen werden im Vergleich zu 2021. Diese Prognose berücksichtigt bereits die Preisbremse bei Fernwärme, die voraussichtlich ab 1.1.2023 bei 9,5 ct/kWh für 80% des Verbrauchs liegen wird.
Um den gestiegenen Bezugspreisen Rechnung zu tragen, haben wir in allen Fällen, in denen die aktuelle monatliche Heizkostenvorauszahlung um mehr als 10 Euro unter den voraussichtlichen tatsächlichen Kosten in 2023 liegt, die Heizkostenvorauszahlung ab 1.1.2023 angepasst.
Grundsätzlich hängen Ihre Heizkosten selbstverständlich nicht nur vom Preis, sondern vor allem auch von Ihrem individuellen Verbrauch, dem Gesamtverbrauch der Liegenschaft, den Witterungsbedingungen sowie von den technischen Gegebenheiten der Heizungsanlage ab. Bei Fernwärme kommt als Unsicherheitsfaktor hinzu, dass enercity den Preis zwei Mal jährlich anpassen kann. Insofern kennen auch wir Ihre tatsächlichen Heizkosten immer erst mit der Erstellung der Abrechnung im Folgejahr.
Unser Haus wird mit Öl beheizt. Auf welche Höhe der Heizkosten muss ich mich im kommenden Jahr einstellen?
Wir gehen aktuell davon aus, dass sich im Jahr 2023 bei gleichem Verbrauch die gesamten Heizkosten (Brennstoffkosten plus Heiznebenkosten) für Heizöl um mindestens 100% erhöhen werden im Vergleich zu 2021. Diese Prognose basiert auf unserem durchschnittlichen Bezugspreis für Heizöl seit Beginn des Kriegs gegen die Ukraine und geht davon aus, dass der Preis für Heizöl in 2023 auf diesem Niveau bleiben wird.
Um dem gestiegenen Preisniveau Rechnung zu tragen, haben wir in allen Fällen, in denen die aktuelle monatliche Heizkostenvorauszahlung um mehr als 10 Euro unter den voraussichtlichen tatsächlichen Kosten in 2023 liegt, die Heizkostenvorauszahlung ab 1.1.2023 angepasst.
Da der Heizölpreis stark schwankt und es anders als bei den Gaslieferverträgen mit enercity bei Heizöl keine Preisbindung gibt, sind die tatsächlichen Heizkosten im Vorfeld jedoch sehr schwer abzuschätzen. Insofern kennen auch wir Ihre tatsächlichen Heizkosten immer erst mit der Erstellung der Abrechnung im Folgejahr.
Die Heimkehr hat meine Heizkostenvorauszahlung zum 1.1.2023 erhöht. Kann ich damit sicher sein, dass ich in den Jahren 2023 und 2024 keine Nachzahlung leisten muss?
Nein, diese Sicherheit haben Sie leider nicht. Auch im Jahr 2022 sind die Heizkosten bereits stark angestiegen. Ihre Heizkostenvorauszahlung im Jahr 2022 basierte jedoch – sofern Sie nicht, wie von uns empfohlen, selbstständig eine Erhöhung Ihrer Vorauszahlung vorgenommen haben – noch auf der Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2021. Ihre Betriebskostenabrechnung für das laufende Jahr erhalten Sie immer erst im nächsten Jahr. Dann werden Vorauszahlungen und tatsächlich entstandene Kosten gegenübergestellt. Wir gehen davon aus, dass es in vielen Fällen zu Nachzahlungen bei den Heizkosten für das Jahr 2022 kommen wird.
Auch für das Jahr 2023 kann es (im Jahr 2024) trotz der höheren Vorauszahlungen ab 1.1.2023 durchaus zu Nachzahlungen kommen, wenn z.B. Ihr individueller Verbrauch oder der Gesamtverbrauch der Liegenschaft abweicht (z.B. aufgrund eines besonders harten Winters), sich die Brennstoffkosten im Jahr 2023 anders entwickeln als durch uns angenommen, die Heiznebenkosten stärker ansteigen als von uns angenommen oder von politischer Seite Entscheidungen getroffen werden, die wir heute noch nicht absehen können. Ein Beispiel ist die aktuell diskutierte Preisbremse für Heizöl. Wir bemühen uns jedoch, die FAQs aktuell zu halten und alle Entwicklungen so transparent wie möglich zu kommunizieren.
Gibt es Pläne der Heimkehr, die Temperatur in den Wohnungen zu reduzieren oder Warmwasser nur noch stundenweise zur Verfügung zu stellen?
Grundsätzlich sind die Heizungsanlagen der Heimkehr so energiesparend wie möglich eingestellt und werden regelmäßig überprüft und gewartet. Dies war auch schon vor der Energiekrise der Fall. Aktuell hat die Heimkehr keine konkreten Pläne zur zentralen Senkung der Raumtemperaturen oder zur Begrenzung der Verfügbarkeit von Warmwasser. Wir beobachten die Entwicklung am Energiemarkt aber sehr genau, um bei Bedarf jederzeit handlungsfähig zu sein.
Was passiert, wenn ich die hohen Energiekosten im nächsten Jahr nicht aufbringen kann? Verliere ich dann meine Wohnung?
Sollten Sie aufgrund der zu erwartenden höheren Belastungen in Schwierigkeiten geraten, melden Sie sich bitte bei uns. Bereits während der Coronakrise haben wir unseren Mieterinnen und Mietern beispielsweise angeboten, die Mietzahlung zu stunden. Sicher werden wir auch in Ihrem individuellen Fall eine Lösung finden.
Möglicherweise haben Sie sogar Anspruch auf Wohngeld. Die wichtigsten Informationen und Ansprechpartner dazu finden Sie auf der Homepage des Fachbereichs Soziales der Landeshauptstadt Hannover. (
Link zur Homepage der Landeshauptstadt Hannover)
Soll ich besser gar nicht mehr heizen, um Kosten zu sparen?
Nein, einen vollständigen Verzicht darauf, Ihre Wohnung zu beheizen, empfehlen wir Ihnen auf keinen Fall. Zimmer, die nie richtig beheizt werden und ständig zu kalt sind, können von Schimmel befallen werden. Feuchtigkeit kondensiert nämlich an kalten Wänden. Die optimale Raumtemperatur liegt für Wohnräume bei 20 bis 21 Grad und in Schlafzimmern bei 16 bis 18 Grad. Auch auf das Lüften sollten Sie keinesfalls verzichten, um Heizkosten zu sparen. Kurzes Stoßlüften (am besten Querlüften) hilft, die feuchte Luft schnell nach draußen zu befördern und verhindert, dass die Räume dabei zu stark auskühlen. Dauerlüften bei gekippten Fenstern sollte dagegen tabu sein.
Hat die Heimkehr Tipps für mich, wie ich meinen Heizenergieverbrauch reduzieren kann, ohne dass die Gefahr der Schimmelbildung entsteht?
Einen kleinen Leitfaden zum richtigen Heizen und Lüften können sie hier herunterladen:
Auch im Internet finden Sie zahlreiche nützliche Informationen zu diesem Thema. Sehr empfehlenswert ist z.B die Seite des BMUV.
Auch viele Versorger haben gute Tipps, z.B. enercity oder die Stadtwerke Garbsen.
Ganz explizit möchten wir Sie an dieser Stelle auf die Energiesparkampagne des BMWK unter www.energiewechsel.de hinweisen.
Warum installiert die Heimkehr weiterhin Heizungsanlagen mit Gas als Energieträger? Mit Gas heizen ist doch absolut nicht mehr zeitgemäß!
Bei der Heimkehr bauen wir bereits seit 2006 bei allen unseren Heizungszentralisierungsprojekten ergänzend einen erneuerbaren Energieträger, in der Regel eine Luftwärmepumpe, ein. Außerdem treffen wir bereits alle schon möglichen Vorkehrungen, um – sobald es die Technik dazu gibt – komplett auf andere, CO2-arme oder sogar CO2-neutrale Heizungstechnologien umzustellen.
Durch die bisherigen Zentralisierungen ist es uns in den vergangenen Jahren gelungen, den Energieverbrauch der an die Heizungszentralen angeschlossenen Gebäude im Schnitt um 40% zu verringern.
10-12% der Heizenergie des Wohnungsbestands der Heimkehr wird bereits heute durch erneuerbare Energieträger (in der Regel Luft-Wärmepumpen) abgedeckt. Wenn wir diesen Anteil erhöhen bzw. auf den Einsatz von Gas vollständig verzichten wollten, gelänge das mit der derzeitigen Technik nur durch einen sehr hohen Einsatz von Strom. Dadurch würde aber der Betrieb sehr ineffizient und die Heizkosten würden auf ein Vielfaches steigen. Zudem wäre – von den Kosten abgesehen – eine solche Lösung auch nur dann klimafreundlicher, wenn der verwendete Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen würde. Vollkommen klimaneutral – ganz ohne fossile Energieträger – lassen sich der Praxiserfahrung nach zum heutigen Zeitpunkt nur wenige Gebäude wirtschaftlich beheizen.
Selbstverständlich arbeiten wir insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen weltpolitischen Lage an Lösungen, wie wir den Anteil fossiler Energieträger an der Wärmeerzeugung weiter reduzieren und den Anteil erneuerbarer Energieträger ausbauen können. Unser Ziel ist es, dass unser Wohnungsbestand bis 2045 klimaneutral wird. Wie wir dort hinkommen, wollen wir in den nächsten Monaten in unserer Klimastrategie erarbeiten.
Mitgliedschaft
Wer kann bei der Heimkehr Mitglied werden?
Jeder, der unser Leistungsangebot in Form eines Dauernutzungsvertrages oder unserer Sparprodukte in Anspruch nimmt.
Kann ich bei der Heimkehr Mitglied werden nur um die Dividende zu bekommen?
Die Eröffnung einer Mitgliedschaft und den damit verbundenen Erwerb von Geschäftsanteilen für den ausschließlichen Zweck des Erhalts der Dividende entspricht nicht unserer Geschäftspolitik und wird daher nicht angeboten.
Ich möchte bei Ihnen Mitglied werden, weil ich irgendwann eine Wohnung der Heimkehr mieten möchte und somit meine Chancen bei der Wohnungsvergabe steigern möchte. Ist das möglich?
Die Heimkehr hat den Auftrag und die Verantwortung ihre Mitglieder mit Wohnraum zu versorgen. Die derzeitige Lage auf dem Wohnungsmarkt ist aus Mietersicht ziemlich angespannt und viele Genossenschaftsmitglieder befinden sich aktuell auf der Wohnungssuche. Um unserem satzungsgemäßen Auftrag nachzukommen, darf kein Ungleichgewicht zwischen verfügbaren Wohnungen und wohnungssuchenden Mitgliedern entstehen. Daher ist die Eröffnung der Mitgliedschaft zu diesem Zweck nicht möglich.
Ich bin Mitglied bei der Heimkehr und möchte meinem Enkel Geschäftsanteile schenken. Geht das?
Ja, das ist möglich. Mitglieder der Heimkehr können ihren Enkeln oder Kindern zwei Pflichtanteile à 250,00€ kaufen oder übertragen. Bei Minderjährigen ist dazu die Unterschrift der Erziehungsberechtigen auf der Beitrittserklärung erforderlich.
Diese Regelung gilt nicht für weitere Familienangehörige wie Geschwister, Nichten oder Neffen etc.
Ich möchte Mitglied werden, wohne aber nicht in Hannover. Können Sie mir die Beitrittsunterlagen auf dem Postwege zukommen lassen?
Wir sind eine regional tätige Genossenschaft. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist das persönliche Erscheinen in unserer Geschäftsstelle bzw. in den jeweiligen Servicepunkten zwingend erforderlich.
Ich bin bereits Mitglied und möchte weitere Geschäftsanteile kaufen. Ist das möglich?
Weitere Geschäftsanteile können derzeit nicht gezeichnet werden. Dies ist nur bei der Anmietung von Wohnraum und den dazu gemäß unserer Satzung erforderlichen Pflicht-Geschäftsanteilen möglich.
Ich habe einen Antrag auf Wohnungsbauprämie bekommen. Was mache ich damit?
Der Staat gewährt eine einmalige Wohnungsbauprämie in Höhe von 10 % auf die von Ihnen eingezahlten Anteile. Gefördert werden maximal 700,00€ (für Ledige) bzw. 1.400,00 € (für Verheiratete). Die Prämie darf nicht bereits durch andere Sparformen wie z. B. Bausparverträge verbraucht sein. Zu beachten sind die Einkommensgrenzen: das zu versteuernde Einkommen darf bei Ledigen 35.000,00 €, bei Verheirateten 70.000,00 € nicht übersteigen. Die gewährte Wohnungsbauprämie kann zur Zeichnung eines weiteren Anteils verwendet werden.
Wann bekomme ich meine Anteile zurück, wenn ich die Mitgliedschaft kündige?
Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende (also spätestens dem 30.09.) gekündigt werden. Die Auszahlung des sogenannten Auseinandersetzungsguthabens (AGH) erfolgt nach der Vertreterversammlung im darauffolgenden Jahr, spätestens bis zum 30.06.
Beispiel (Datum willkürlich gewählt):Kündigung: 15.07.2017
Wirksam zum 31.12.2017
Vertreterversammlung: 05.05.2018
Auszahlung: 20.05.2018
Sparen
Wer kann die Sparprodukte der Heimkehr nutzen?
Jede und jeder, die/der Mitglied bei der Heimkehr ist, kann die Produkte der Sparabteilung nutzen.
Kann ich bei der Heimkehr auch nur Sparerin bzw. Sparer werden, ohne eine Wohnung zu mieten?
Ja, die Eröffnung eines Sparkontos ist unabhängig vom Abschluss eines Dauernutzungsvertrages.
Wie kann ich meinen Sparvertrag auflösen?
Lassen Sie uns einfach Ihr Sparbuch mit Angabe Ihrer Bankverbindung und ihrer Unterschrift zukommen.
Wie sieht das Sparbuch aus?
Sparbücher und Sparurkunden werden bei der Heimkehr als Loseblatt-Sammlungen geführt. Ihr Sparbuchhefter stellt deshalb mit allen Auszügen zusammen das Sparbuch oder die Sparurkunde dar.
Ich möchte einen Sparvertrag abschließen, wohne aber nicht in Hannover. Können Sie mir die Unterlagen auf dem Postwege oder online zukommen lassen?
Nein, wir sind eine regional tätige Genossenschaft. Für den Abschluss eines Sparvertrages ist das persönliche Erscheinen in unserer Sparabteilung zwingend erforderlich.
Welche Unterlagen brauche ich zum Abschluss eines Sparvertrages?
Für den Sparvertrag benötigen wir für die gesetzlich vorgeschriebene Legitimation Ihren gültigen Personalausweis und Ihre 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer. Bei Minderjährigen neben der Steuer-ID die Geburtsurkunde sowie die Legitimation beider Erziehungsberechtigter und deren 11-stellige Steuer-ID.
Was muss ich bei einem Freistellungsauftrag beachten?
Das Freistellungsvolumen von 1000 € (für Ledige) oder 2000 € (für Verheiratete) kann auf alle Banken, bei denen Zinserträge anfallen, aufgeteilt werden. Wichtig ist, dass die Summe aller Freistellungsaufträge zusammen nicht mehr als 1000 € oder 2000 € beträgt. Die Aufteilung kann frei gewählt werden. Nur von dem Teil der Zinsen und Dividenden, der den Freistellungsauftrag übersteigt, wird automatisch Abgeltungs-Steuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer an das Finanzamt abgeführt. Bitte immer alle Angaben wie persönliche Daten oder die Höhe der Freistellung angeben – und ganz wichtig: Steuer-ID und Unterschrift!
Mieterhöhungen
Was ist der Mietpreiskodex?
Der Mietpreiskodex ist ein Regularium, nach dem die Heimkehr eG Mieterhöhungen ausspricht.
Warum wird meine Miete erhöht?
Eine Mieterhöhung kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Eine allgemeine Mieterhöhung nach § 558 BGB erfolgt aufgrund eines veränderten Preisniveaus. Aber auch nach einer Modernisierung kann die Miete gem. § 559 BGB erhöht werden. Mieterhöhungen sind nötig, erfolgen allerdings für unsere Mieterinnen und Mieter nur in einem sozialverantwortbaren Maße und bleiben immer unterhalb der gesetzlichen Möglichkeiten. Die Heimkehr erhöht die Mieten i.d.R. nur, um den steigenden Kosten zu begegnen und um in den eigenen oder neuen Wohnraum zu investieren.
Wann darf eine allgemeine Mieterhöhung nach § 558 BGB erfolgen?
Nach dem Gesetz darf frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Heimkehr-Bonus: Bei der Heimkehr wird bei einem neu abgeschlossenen Dauernutzungsvertrag frühestens nach 36 Monaten die erste Mieterhöhung ausgesprochen.
Gibt es bei der allgemeinen Mieterhöhung eine Begrenzung?
Ja, laut Gesetz darf die Miete innerhalb von 36 Monaten um maximal 20 Prozent (Kappungsgrenze) erhöht werden. Durch eine Verordnung der Stadt Hannover in der aktuell die sog. „Mietpreisbremse“ gilt, ist eine Kappungsgrenze von 15 Prozent einzuhalten. Heimkehr-Bonus: Die Miete wird um maximal 10 % innerhalb von 36 Monaten erhöht.
Wonach wird die allgemeine Mieterhöhung berechnet?
Grundlage für eine allgemeine Mieterhöhung ist der qualifizierte Mietspiegel der Landeshauptstadt Hannover. Heimkehr-Bonus: Wir ziehen vom aktuellen Mietspiegelwert immer noch min. 0,20 € ab.
Muss ich einer allgemeinen Mieterhöhung zustimmen?
Ja, die allgemeine Mieterhöhung bedarf Ihrer Zustimmung als Mieterin bzw. Mieter. Daher werden Sie im Mieterhö-hungsschreiben gebeten, die Zustimmung abzugeben. Stimmen Sie einer rechtmäßigen Mieterhöhung nicht zu, sieht der Gesetzgeber eine Klage auf Zustimmung durch die Vermieterin bzw. den Vermieter vor. Soweit muss es aber nicht kommen. Sollten Sie Gründe gegen eine Zustimmung haben, kontaktieren Sie uns und nen-nen uns diese. Wir prüfen Ihren Fall gerne.
Habe ich bei Erhalt einer allgemeinen Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht?
Ja, das Mietverhältnis kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsschreibens gekündigt werden. Die Kündigung wird dann zum Ende des übernächsten Monats wirksam. Z.B.: Eingang am 10.05. Ende des Mietvertrags am 30.09. In der Regel kann der Mietvertrag aber durch Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten schneller beendet werden.
Wie hoch ist eine Mieterhöhung gemäß §§559 ff. BGB nach von der Heimkehr veranlassten Modernisierung?
Laut Gesetz kann die Miete jährlich um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöht werden. Heimkehr-Bonus: Die jährliche Miete wird um maximal 6 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht.
Wann muss die Modernisierung angekündigt werden?
Der Modernisierungsmaßnahme muss spätestens drei Monate vor Baubeginn angekündigt werden, wenn Sie mit einer späteren Mieterhöhung verbunden ist.
Muss ich der Mieterhöhung nach einer Modernisierung zustimmen?
Anders als bei der allgemeinen Mieterhöhung müssen Sie der Mieterhöhung in diesem Fall nicht schriftlich zustimmen. Grundsätzlich hat die Mieterin bzw. der Mieter die Modernisierungsmaßnahme, außer in bestimmten Härtefällen, zu dulden. Eine persönliche Härte liegt dann vor, wenn eine schwere Krankheit, eine Invalidität oder ein hohes Alter der Mieterin bzw. des Mieters vorliegt.
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung?
Ja, sogar gleich zweimal. Einmal nach Erhalt der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme und einmal nach Erhalt der Mieterhöhung nach der durchgeführten Modernisierungsmaßnahme. Die Fristen sind hier unterschiedlich. Lassen Sie sich dazu gerne von uns beraten.
Kann kurz nach einer allgemeinen Mieterhöhung eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahme erfolgen?
Ja, das ist im Prinzip möglich. Beide Mieterhöhungsarten haben im Grundsatz nichts miteinander zu tun. Heimkehr-Bonus: Der Abstand zwischen einer allgemeinen Mieterhöhung und einer Mieterhöhung nach von der Heimkehr veranlassten Modernisierungsmaßnahmen beträgt bei uns mindestens 12 Monate. Damit sind Sie vor einer „doppelten Mieterhöhung” sicher.
Kundenportal
Wo finde ich das Kundenportal?
Das Kundenportal finden Sie auf heimkehr-hannover.de. Klicken Sie in der Navigationsleiste oben rechts auf „Meine Heimkehr“, um direkt zum Kundenportal zu gelangen.
Welche Vorteile bringt das Kundenportal mit sich?
Das Kundenportal „Meine Heimkehr“ ermöglicht die digitale Verwaltung sämtlicher Verträge (Sparvertrag, Mietvertrag, Mitgliedsvertrag). Außerdem können Sie Ihre persönlichen Daten einsehen und ändern, Schadensmeldungen aufgeben und Abrechnungen verwalten. In Ihrem persönlichen Bereich finden Sie außerdem Ihre zugeordneten Ansprechpartnerinnen und -partner. So wird die Kommunikation zwischen der Heimkehr und ihren Kundinnen und Kunden wesentlich schneller. Das Kundenportal wird durchgängig um vorteilhafte Funktionen erweitert.
Wie registriere ich mich im Kundenportal?
Sollten Sie noch keinen Zugang erhalten haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an 0511 98096-0 oder per E-Mail an
service@heimkehr-hannover.de
Sind meine Daten sicher?
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung des Kundenportals ist uns ein wichtiges Anliegen. Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt. Weitere Informationen finden Sie unter
heimkehr-hannover.de/datenschutz
Vertreterwahl
Was ist die Vertreterversammlung?
Die Vertreterversammlung ist das höchste Organ unserer Genossenschaft. Sie wird alle fünf Jahre neu gewählt und besteht aus mindestens 50 von den Mitgliedern der Genossenschaft gewählten Vertreterinnen und Vertreter, die ihr Amt im Gesamtinteresse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder ausüben. In der jährlichen Versammlung hat jede Vertreterin und jeder Vertreter ein Rede-, Antrags-, Vorschlags-, Auskunfts- und Stimmrecht. Gemeinsam entscheiden sie vor allem über Satzungsänderungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns sowie die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Sie wählen zudem die Mitglieder des Aufsichtsrats, der seinerseits das Kontrollorgan des Vorstands bildet. Auf je angefangene 170 Mitglieder in einem Wahlbezirk wird eine Vertreterin bzw. ein Vertreter gewählt.
Wer wählt die Vertreterinnen und Vertreter?
Jedes Mitglied hat bei der Vertreterwahl eine Stimme. Das Mitglied kann sein Stimmrecht persönlich ausüben oder schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder volljährige Kinder des Mitglieds sein und dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Wie werde ich Vertreterin bzw. Vertreter?
Der Wahlvorstand und jedes Mitglied der Heimkehr können Kandidaten vorschlagen – einschließlich sich selbst. Der Vorschlag muss den Namen, Vornamen und die Anschrift des vorgeschlagenen Mitglieds enthalten. Dem Vorschlag ist zudem eine Erklärung der bzw. des Vorgeschlagenen beizufügen, dass er mit seiner Benennung einverstanden ist. Vorschläge können postalisch z.Hd. U. Litwin an Wohnungsgenossenschaft Heimkehr eG, Hildesheimer Str. 89 in 30169 Hannover, per E-Mail an
vertreterwahl@heimkehr-hannover.de oder über das obenstehende Formular übermittelt werden.