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Was ist der Mietpreiskodex?

Der Mietpreiskodex ist ein Regularium, nach dem die Heimkehr eG Mieterhöhungen ausspricht.

Eine Mieterhöhung kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. Eine allgemeine Mieterhöhung nach § 558 BGB erfolgt aufgrund eines veränderten Preisniveaus. Aber auch nach einer Modernisierung kann die Miete gem. § 559 BGB erhöht werden. Mieterhöhungen sind nötig, erfolgen allerdings für unsere Mieterinnen und Mieter nur in einem sozial verantwortbaren Maße und bleiben immer unterhalb der gesetzlichen Möglichkeiten. Die Heimkehr erhöht die Mieten i.d.R. nur, um den steigenden Kosten zu begegnen und um in den eigenen oder neuen Wohnraum zu investieren.

Nach dem Gesetz darf frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung die Mie-te bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Heimkehr-Bonus: Bei der Heimkehr wird bei einem neu abgeschlossenen Dauernutzungsvertrag frü-hestens nach 36 Monaten die erste Mieterhöhung ausgesprochen.

Ja, laut Gesetz darf die Miete innerhalb von 36 Monaten um maximal 20 Prozent (Kappungsgrenze) erhöht werden. Durch eine Verordnung der Stadt Hannover in der aktuell die sog. „Mietpreisbremse“ gilt, ist eine Kappungsgrenze von 15 Prozent einzuhalten. Heimkehr-Bonus:  Die Miete wird um maximal 10 % innerhalb von 36 Monaten erhöht.

Grundlage für eine allgemeine Mieterhöhung ist der qualifizierte Mietspiegel der Landeshauptstadt Han-nover. Heimkehr-Bonus:  Wir ziehen vom aktuellen Mietspiegelwert immer noch min. 0,20 € ab.

Ja, die allgemeine Mieterhöhung bedarf Ihrer Zustimmung als Mieterin oder Mieter. Daher werden Sie im Mieterhö-hungsschreiben gebeten, die Zustimmung abzugeben. Stimmen Sie einer rechtmäßigen Mieterhöhung nicht zu, sieht der Gesetzgeber eine Klage auf Zustimmung durch den Vermieter vor. Soweit muss es aber nicht kommen. Sollten Sie Gründe gegen eine Zustimmung haben, kontaktieren Sie uns und nen-nen uns diese. Wir prüfen Ihren Fall gerne.

Ja, das Mietverhältnis kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsschrei-bens gekündigt werden. Die Kündigung wird dann zum Ende des übernächsten Monats wirksam. Z.B.: Eingang am 10.05. Ende des Mietvertrags am 30.09. In der Regel kann der Mietvertrag aber durch Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten schneller beendet werden.

Laut Gesetz kann die Miete jährlich um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskos-ten erhöht werden. Heimkehr-Bonus: Die jährliche Miete wird um maximal 6 % der für die Wohnung aufgewendeten Kos-ten erhöht.

Der Modernisierungsmaßnahme muss spätestens drei Monate vor Baubeginn angekündigt werden, wenn Sie mit einer späteren Mieterhöhung verbunden ist.

Anders als bei der allgemeinen Mieterhöhung müssen Sie der Mieterhöhung in diesem Fall nicht schrift-lich zustimmen. Grundsätzlich haben die Mieterinnen und Mieter die Modernisierungsmaßnahme, außer in bestimmten Härtefällen, zu dulden. Eine persönliche Härte liegt dann vor, wenn eine schwere Krankheit, eine Invali-dität oder ein hohes Alter der Mieterinnen und Mieter vorliegt.

Ja, sogar gleich zweimal. Einmal nach Erhalt der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme und einmal nach Erhalt der Mieterhöhung nach der durchgeführten Modernisierungsmaßnahme. Die Fristen sind hier unterschiedlich. Lassen Sie sich dazu gerne von uns beraten.

Ja, das ist im Prinzip möglich. Beide Mieterhöhungsarten haben im Grundsatz nichts miteinander zu tun. Heimkehr-Bonus: Der Abstand zwischen einer allgemeinen Mieterhöhung und einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen beträgt bei uns mindestens 12 Monate. Damit sind Sie vor einer „doppelten Mieterhöhung“ sicher.